Zum YouTube-Video: https://youtu.be/27sQ3_xrHwU?feature=shared
Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 1. Januar 2023 wurde mit der Änderung des § 52 ein neues Sanktionsregime für Pflichtverstoße eingeführt. Damit werden die ausdrücklich aufgeführten Pflichtverstöße nur noch mit Strafzahlungen sanktioniert.
Die neuen Regelungen gelten gemäß § 100 Abs. 9 EEG 2023 auch für sog. Bestandsanlagen. Das bedeutet, dass das neue Sanktionsregime grundsätzlich für alle Anlagen gilt, wenn der Pflichtverstoß ab dem 1. Januar 2023 erfolgt ist und die in § 52 Abs. 1 EEG 2023 genannte Pflicht einer in der für die EEG-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht.
Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 kW gelten bei Pflichtverstößen gegen § 10b EEG 2023 oder bei der Überschreitung der Höchstdauer der Ausfallvergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 HS 1 EEG 2023 eine befristete Ausnahmeregelung. Diese Ausnahme besagt für diese Anlagen und für diese Fälle, dass bis zum 01. Juli 2024 die „alten“ Sanktionen für diese Pflichtverstöße gelten.
Die Sanktionszahlungen fallen gegenüber dem Netzbetreiber an, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.
Die einzelnen Pflichtverstöße und Sanktionen lassen sich in folgender Übersicht veranschaulichen:


