Viele Betreiber von PV-Anlagen wurden in den letzten Jahren von Ihren Netzbetreibern dazu aufgefordert, die bereits erhaltene Einspeisevergütung (teilweise) zurückzuzahlen oder haben direkt in der Jahresabrechnung eine Minderung der Einspeisevergütung feststellen müssen. Die Netzbetreiber verweisen dabei auf Sanktionierungen wegen einer Verletzung der Meldepflichten im Marktstammdatenregister (MaStR). Diese Sanktionierungen sind allerdings nicht immer rechtmäßig.
Aufgrund zahlreicher Gesetzesänderungen ist die Rechtslage mittlerweile komplex. Dennoch sollten Anlagenbetreiber prüfen, ob sie die Kürzungen der Einspeisevergütung hinnehmen müssen bzw. die Rückzahlung der Einspeisevergütung verweigern können oder bereits geleistete Rückzahlungen ihrerseits wieder zurückverlangen können.
Zur Sach- und Rechtslage:
In der Vergangenheit sahen verschiedene Versionen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vor, dass Anlagenbetreiber keine Einspeisevergütung erhalten, wenn sie die Anlage nicht ordnungsgemäß bei der Bundesnetzagentur gemeldet haben. Einige Betreiber haben diese Meldung versäumt und wurden erst durch ein Schreiben des Netzbetreibers darauf aufmerksam gemacht. In diesen Schreiben wurden hohe Rückforderungen der bereits gezahlten Abschläge gestellt. Die Netzbetreiber argumentierten, dass sie jahrelang zu viel Einspeisevergütung gezahlt hätten, weil die PV-Anlage nicht ordnungsgemäß gemeldet worden sei. Diese Überzahlungen forderten die Netzbetreiber zurück.
Zum 01.01.2017 änderte sich die rechtliche Situation. Im neuen EEG 2017 wurde die Sanktion für die unterbliebene Meldung bei der Bundesnetzagentur (bzw. inzwischen im Marktstammdatenregister) auf eine Vergütungskürzung um 20% reduziert, sofern die Einspeisedaten pünktlich übermittelt wurden (§ 52 Abs.3 EEG). Diese mildere Sanktion sollte rückwirkend für die Einspeisung ab dem 01.08.2014 gelten (§ 100 Abs.1 EEG).
Die Clearingstelle EEG/KWKG hat in mehreren Schiedsverfahren klargestellt, dass alle PV-Anlagen, die ab dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden, von der günstigeren Regelung profitieren können (z. B. Schiedsspruch 2019/29 vom 24.07.2019 oder Schiedsspruch 2019/11 vom 13.05.2019).
Seit dem 01.01.2023 ist die Sanktionierung von Meldepflichtverstößen in § 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG geregelt. In diesem Zuge wurde ein sogenannter Doppelpflichtverstoß zur Voraussetzung gemacht und ein neues Sanktionsregime eingeführt. Das bedeutet, dass eine Sanktionierung erst dann in Betracht kommt, wenn sowohl die Meldepflicht im Marktstammdatenregister UND die Meldung der PV-Anlage gem. § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG versäumt wurde. Das neue Sanktionsregime beinhaltet, dass die Einspeisevergütung weiterhin voll gezahlt wird und lediglich Strafzahlungen im gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu zahlen sind.

Fazit: Wenn ein Netzbetreiber wegen einer unterbliebenen Meldung bei der Bundesnetzagentur (aktuell im MaStR) zu viel gezahlte Einspeisevergütung zurückfordert oder die Einspeisevergütung kürzt, sollte der Anlagenbetreiber genau prüfen, ob die Rückforderung oder Kürzung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist. Betroffene Anlagenbetreiber sollten nicht darauf warten, dass die Netzbetreiber von sich aus tätig werden und die gestellten Abrechnungen überprüfen. Es ist ratsam, möglichst bald Maßnahmen zu ergreifen, um eine mögliche Verjährung zu verhindern. Eine anwaltliche Beratung ist bei der Prüfung und Geltendmachung bestehender Ansprüche empfehlenswert.
Ich überprüfe die Abrechnungen und die Rückzahlungsaufforderungen Ihres Netzbetreibers und unterstütze Sie bei der Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche.